Betriebswirtschaftliche / Wirtschaftliche Beratung

Die grundlegenden unternehmerischen Aspekte, die Ihren Erfolg beeinflussen werden oder könnten, betrachten wir breitgefächert und äußerst detailliert. Neben den gesetzten Fakten gilt es hier, schlüssige Konzepte für die weitere Zukunft Ihres Unternehmens zu entwickeln. 

Um die notwendigen Daten im richtigen Moment zur Hand zu haben, stehen wir Ihnen mit Fachkenntnis, Erfahrung und Aufschluss gebenden Auswertungen zur Seite.

Als ausgewiesener Fachberater ist Ihnen Jörg Krämer zudem auf dem Gebiet „Controlling und Finanzwirtschaft“ ein kompetenter Ansprechpartner.

Wir unterstützen Sie aktiv und vorausschauend dabei, Ihre unternehmerische Fortentwicklung zu intensivieren. 

  • Erarbeitung von Konzepten zur Existenzgründung
  • Erstellung von Finanzierungskonzepten und Businessplänen
  • Beratung zur optimalen Rechtsformwahl
  • Erstellung von Liquiditäts- und Rentabilitätsplanungen
  • steueroptimierte Nachfolgeplanung im Betriebs- und Privatbereich 
  • steuerliche Betreuung bei Unternehmensumstrukturierungen oder -sanierungen
     

Aktuelle Meldungen

13. März 2024

Hausverkauf binnen Zehnjahresfrist: Überlassung an Elternteil ist keine Selbstnutzung

13. März 2024

Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzungsüberlassung an geschiedenen Ehegatten ist keine Selbstnutzung

13. März 2024

EuGH-Rechtsprechung übernommen: Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung

13. März 2024

Gastronomie: Entgeltaufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode zulässig

13. März 2024

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung der Rückgängigmachung eines Anteilserwerbs

13. März 2024

Hauseigentümer trennt Gartenteilstück ab: Veräußerung innerhalb Spekulationsfrist ist steuerpflichtig

13. März 2024

Ministerium gibt Hinweise: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

13. März 2024

Niedriglohnsektor: So viel Mindestlohn wird 2024 gezahlt

13. März 2024

Statistik zu Lohnsteuer-Außenprüfungen: 2,64 % der Arbeitgeber wurden im Jahr 2022 geprüft

13. März 2024

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

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