Das leisten wir gerne für Sie

Wir bieten Ihnen individuell zugeschnittene steuerliche und betriebswirtschaftliche Leistungen an. 
Von der Beratung bis zur Ausführung verschiedener Anwendungen setzen wir uns intensiv mit Ihrer Aufgabenstellung auseinander. Für Sie sind wir voll im Thema und nehmen Ihnen die Auseinandersetzung 
mit den Zahlen und Fakten ab. So können Sie sich ganz und gar auf Ihr Geschäft konzentrieren.

Das Leistungsspektrum unserer Kanzlei umfasst sowohl das klassische Gebiet der Steuerberatung 
und der Jahresabschlusserstellung als auch die Erstellung Ihrer Finanz- und Lohnbuchhaltung. 

Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der betriebswirtschaftlichen Beratung sowie der Erstellung von Rentabilitäts- und Liquiditätsvorschauen als Planungshilfen für Ihre nächsten Investitionen.

Empathie, Know-how, Timing – eine gute Mischung

Wir betreuen Ihre Firma je nach Status bei der Existenzgründung bis hin zu Fragen der Unternehmensnachfolge. Dabei agieren wir stets zeitnah und ohne Umschweife. Bei Bedarf können 
wir ergänzend auf ein Netzwerk kompetenter Kooperationspartner setzen.

Aktuelle Meldungen

13. März 2024

Hausverkauf binnen Zehnjahresfrist: Überlassung an Elternteil ist keine Selbstnutzung

13. März 2024

Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzungsüberlassung an geschiedenen Ehegatten ist keine Selbstnutzung

13. März 2024

EuGH-Rechtsprechung übernommen: Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung

13. März 2024

Gastronomie: Entgeltaufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode zulässig

13. März 2024

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung der Rückgängigmachung eines Anteilserwerbs

13. März 2024

Hauseigentümer trennt Gartenteilstück ab: Veräußerung innerhalb Spekulationsfrist ist steuerpflichtig

13. März 2024

Ministerium gibt Hinweise: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

13. März 2024

Niedriglohnsektor: So viel Mindestlohn wird 2024 gezahlt

13. März 2024

Statistik zu Lohnsteuer-Außenprüfungen: 2,64 % der Arbeitgeber wurden im Jahr 2022 geprüft

13. März 2024

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

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