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Zur Verzinsung nachgeforderter Einfuhrumsatzsteuer

Ergibt sich bei der Einfuhrumsatzsteuer eine Nachzahlungsbetrag oder eine Erstattung gelten hierfür nicht die Grundsätze der Vollverzinsung. Diese finden nur für die Einkommensteuer-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer Anwendung. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle. Diese sehen eine derartige Verzinsung nicht vor. (Bundesfinanzhof)

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