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Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Änderungen für Unternehmen

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger (selbständig nutzbarer) Wirtschaftsgüter wird von 150 € wieder auf 410 € (ohne MwSt) erhöht. Der Unternehmer kann aber auch wahlweise Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € bis 1.000 € in einen auf fünf Jahre abzuschreibenden Sammelposten einstellen, entsprechend der Rechtslage seit 2008. Es besteht demnach ein Wahlrecht zwischen der Rechtslage vor 2008 und ab 2008. Dies gilt erstmals bei Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2009.

Übergang eines Verlustvortrages nach Anteilsübertragung: Bei Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an einer GmbH innerhalb von 5 Jahren geht seit 2008 ein Verlustvortrag anteilig verloren, bei Übertragung von über 50 % der Anteile geht er ganz unter. Schädlich sind auch mittelbare Übertragungen, z.B. über eine Muttergesellschaft. Diese Vorschrift wird in mehreren Punkten geändert: Ein Verlustübergang ist nun jedenfalls insoweit möglich, als in den übertragenen Gesellschaftsanteilen stille Reserven im inländischen Betriebsvermögen enthalten sind. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns sind unschädlich, wenn vor und nach der Umstrukturierung dieselbe Person oder Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu 100 % beteiligt bleibt. Es dürfen keine Verluste auf konzernfremde Personen übergehen. Bis zum 31.12.2009 waren vorübergehend auch Anteilsübertragungen zu Zwecken der Sanierung unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich. Diese Klausel wurde unbefristet verlängert.

Lockerung der Zinsschranke: Bisher sind Zinsaufwendungen eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen nur beschränkt absetzbar, wenn die Freigrenze von 1 Mio € für den Nettozinsaufwand überschritten ist. Die Freigrenze wurde bereits vorübergehend auf 3 Mio erhöht. Diese Erhöhung gilt nun auf Dauer.

Gewerbesteuer: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pachten und Mieten für Gebäude wird von 65 % auf 50 % gemindert. Davon ist wie bisher ¼ anzusetzen (ab 2010).

Grunderwerbsteuer: Der Übergang von Grundbesitz im Zuge von Umwandlungen innerhalb eines Konzerns (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) wird von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiung ist an Sperrfristen von fünf Jahren geknüpft. (ab 1.1.2010)

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