Aktuelles

Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Änderungen bei der Umsatzsteuer

Für kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (Hotelzimmer etc.) und Campingflächen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (ab 1.1.2010). Bei Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, beträgt der Steuersatz weiterhin 19 %, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt abgegolten sind. Hierzu weist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass zu diesen Leistungen z.B. die Verpflegung (insbesondere Frühstück), der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen usw. gehören.

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