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Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer

Im Inland ansässige Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die ihnen in einem anderen Mit-gliedstaat der EU von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, erstatten lassen. Aus einem Schreiben der Finanzverwaltung ergibt sich zur Stellung der Anträge ab dem 1.1.2010 Folgendes:

Die Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Der Antragsteller muss authentifiziert sein. In dem Vergütungsantrag ist die Steuer für den Vergütungszeitraum zu berechnen. Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. 9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 €, bei einem Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten mindestens 400 € betragen. Der Unternehmer hat in dem Vergütungsantrag Folgendes anzugeben:

  • den Mitgliedstaat der Erstattung,

  • Namen und vollständige Anschrift des Unternehmers,

  • eine Adresse für die elektronische Kommunikation,

  • eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht,

  • den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht,

  • eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen, von Umsätzen, für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender Lieferungen (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte),

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Steuernummer (StNr.) des Unternehmers,

  • seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:

  • Namen und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers,

  • außer im Falle der Einfuhr die USt-IdNr. des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer,

  • außer im Falle der Einfuhr das Länderkürzel (Präfix) des Mitgliedstaats der Erstattung,

  • Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments,

  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung,

  • Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung,

  • ggf. einen (in bestimmten Branchen anzuwendenden) Pro-rata-Satz,

  • Art der erworbenen Gegenstände (z.B. Kraftstoff) und Dienstleistungen (z.B. Beherbergung) aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Auf Verlangen der einzelnen Mitgliedstaaten haben die Unternehmer ggf. zusätzliche Angaben zu machen. Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 € (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 €), hat der Unternehmer - elektronische - Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.

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