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Steuerpflicht durch Teilnahme an einer Fernsehshow

Unbeschränkte Steuerpflicht im Inland kann begründet werden durch einen Wohnsitz im Inland oder durch gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Wohnsitz setzt das Innehaben einer Wohnung voraus (z.B. als Mieter oder Eigentümer), die dem Steuerzahler ständig zur Nutzung zur Verfügung steht. Das muss nicht seine Hauptwohnung sein. Die Wohnung muss auch regelmäßig eine gewisse Zeit genutzt werden. Ein Hotelzimmer kann allenfalls bei langfristiger Anmietung eine Wohnung sein, jedenfalls nicht, wenn es bei vorübergehender Abwesenheit zwischendurch an andere Hotelgäste vermietet wird. Die Rechtslage bezüglich Hotelzimmern ist nicht abschließend geklärt.

Unbeschränkte Steuerpflicht kann auch durch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet werden. Dies ist stets der Fall bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Mo-naten. Kurzzeitige Unterbrechungen bleiben außer Betracht. Gewöhnlicher Aufenthalt ist nur in einem Staat möglich (anders bei Wohnsitzen).

Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland hat die unbeschränkte Steuerpflicht zu Folge.

Der Betreffende ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig (Welteinkommen). Andererseits erhält er auch alle Vergünstigungen wie Freibeträge und andere Abzüge, die Steuerausländer nur zum Teil beanspruchen können.

In der Praxis wird ein Steuerzahler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Staat hat, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Wohnsitzstaat, in Deutschland nur bestimmte Einkünfte aus deutschen Quellen versteuern müssen, z.B. aus einer Tätigkeit in Deutschland.

Eine Fernsehmoderatorin mit Hauptwohnsitz in der Schweiz, die überwiegend in einem Hotelzimmer wohnte, um an regelmäßigen Fernsehproduktionen teilzunehmen, sah das Finanzgericht Köln als unbeschränkt steuerpflichtig an. Maßgebend sind in diesen Fällen aber die näheren Umstände.

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