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Spenden für Opfer des Erdbebens in Haiti

Zuwendungen für die Erdbebenopfer können als Betriebsausgaben, Arbeitslohn oder Spenden abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die Voraussetzungen hierfür erläutert. Hieraus ergibt sich u.a.:

Unternehmer können Sponsoring-Maßnahmen, unentgeltlichen Leistungen an Geschäftspartner oder Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) aus inländischem Betriebsvermögen an erdbebengeschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe abziehen.

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu 600 € je Kalenderjahr, bei besonderen Notfällen in voller Höhe steuerfrei.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Arbeitslohn, sind diese Lohnteile nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Lohnteile zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers für betroffene Arbeitnehmer oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto verwendet werden. Der Lohnverzicht muss in den Lohnkonten der Arbeitnehmer verzeichnet werden. Spenden dienen der Förderung mildtätiger Zwecke und sind steuerbegünstigt. Bei Einzahlung auf eines der hierfür eingerichteten Sonderkonten gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck. Derartige Spenden werden unabhängig von der Höhe anerkannt.

Auch Spenden an Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Erdbebenopfer zugeführt werden.

Die Regelungen gelten vom 12.1. bis 31.7.2010.

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