Aktuelles

Selbstnutzung einer Ferienwohnung

Bei Ferienwohnungen, die nur für Fremdvermietung genutzt werden, nicht für eigene Zwecke, wird grundsätzlich unterstellt, dass der Eigentümer langfristig einen Überschuss erzielen will. Nutzt der Eigentümer die Wohnung auch zeitweise selbst, sind die auf die Selbstnutzung entfallenen Kosten nicht absetzbar. Außerdem hat der Eigentümer bestimmte Nachweise zu erbringen, dass er aus der Vermietung langfristig Überschüsse erwirtschaften will.

Fraglich ist, ob Zeiten des Leestandes der Selbstnutzung zuzurechnen sind, was also den Abzug der auf diese Zeit entfallenden Kosten ausschlösse, oder der Vermietungszeit. Letzteres könnte damit begründet werden, dass der Vermieter die Wohnungen auch während des Leerstandes zur Vermietung bereit hält, außerdem sind Leerstandszeiten unvermeidlich. Demnach müssten die durch den Leerstand entstehenden Kosten steuerlich absetzbar sein.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die Leerstandszeiten seien im Verhältnis der Zeit, in der die Wohnung tatsächlich selbst genutzt wurde, zu der Zeit, in der sie vermietet war, auf Selbstnutzung und Vermietung zu verteilen.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht