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Lohnsteuer: Wer bei Arbeitnehmerüberlassung der wirtschaftliche Arbeitgeber ist
Haben Sie schon einmal etwas vom wirtschaftlichen Arbeitgeber gehört? Der Begriff taucht vor allem im Rahmen der Mitarbeiterentsendung auf. Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist hier nicht das Unternehmen, mit dem der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag hat, sondern das Unternehmen, welches dem entsendenden Unternehmen den Arbeitslohn erstattet, Letzteren also wirtschaftlich trägt. Aber reicht es schon aus, dass man eine Vergütung übernimmt, um wirtschaftlicher Arbeitgeber zu werden? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber kürzlich zu entscheiden.
Die Klägerin ist eine Holding, die unter anderem eigenes Vermögen verwaltet. Frau B aus der Schweiz war als Geschäftsführerin für sie tätig. Die Klägerin behielt für B Lohnsteuer ein. Im März 2016 wurde die X AG, deren Geschäftsanschrift der schweizerischen Wohnadresse von B entsprach, in das Handelsregister der Schweiz eingetragen. Am 22.04.2016 beendeten die Klägerin und B ihren bis dahin bestehenden Anstellungsvertrag zum 31.03.2016. Ebenfalls am 22.04.2016 schlossen die X AG und die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2016 einen Dienstleistungsvertrag, demzufolge die X AG der Klägerin die Dienste von B zur Verfügung stellte. Die Klägerin zahlte die dafür geschuldete Vergütung an die X AG, behielt jedoch keine Lohnsteuer für B mehr ein. Im Juni 2016 holte die Klägerin eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt ein, ob weiterhin Lohnsteuer für B einzubehalten sei. Das Finanzamt bejahte dies, denn die Klägerin sei nunmehr wirtschaftliche Arbeitgeberin von B. Da die Klägerin dennoch keine Lohnsteuer einbehielt, wurde ein Haftungsbescheid erlassen.
Die Klage der Holding vor dem FG hatte Erfolg. Die Klägerin wurde zu Unrecht als Haftungsschuldnerin für Lohnsteuer in Anspruch genommen. Sie sei zum einen nicht zivilrechtliche Arbeitgeberin der B gewesen. Denn zwischen ihr und B habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Ein Unternehmen könne dennoch wirtschaftlicher Arbeitgeber sein, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trage. Die Lohnzahlung müsse dafür nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgen. Doch auch das sei hier nicht der Fall gewesen. Es habe sich nicht um eine Entsendung zwischen verbundenen Unternehmen gehandelt. Nur B sei an der X AG als (einzige) Aktionärin beteiligt gewesen, die Klägerin hingegen nicht. Es habe lediglich ein Anstellungsverhältnis zwischen B und der X AG bestanden, für die die Arbeitsleistungen erbracht wurden. Anhand der Gegebenheiten des Streitfalls konnte das FG nicht feststellen, dass die Klägerin den von der X AG an B gezahlten Arbeitslohn wirtschaftlich getragen hatte.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2023)