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Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen

Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn sie objektiv geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Ein derartiger Förderzusammenhang kann bestehen, wenn es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt, mit dem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb typischerweise Geschäftsbeziehungen unterhält. Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof die Anteile an einem regional tätigen Elektrizitätswerk, von dem ein Landwirt Strom bezog, als gewillkürtes Betriebsvermögen angesehen. Dies hatte zur Folge, dass der sich bei der Veräußerung der Genossenschaftsanteile ergebende Gewinn als Betriebseinnahme zu versteuern war.

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