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Bewirtungskosten eines leitenden Beamten

Einem leitenden Beamten entstanden aus Anlass einer Versetzung Bewirtungsaufwendungen. Diese kann er in vollem Umfang als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend machen, wenn ausschließlich Behördenangehörige an den Feiern teilgenommen haben. Dabei muss sich aus den Gesamtumständen ergeben, dass der Beamte nur die eigene Amtsstellung fördern wollte und kein privater Anlass bestand. (Finanzgericht München)

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