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Ausfuhrlieferungen: Spediteurbescheinigungen als Belegnachweis

Versendet ein liefernder Unternehmer oder der Abnehmer Waren in das Drittlandsgebiet (Beförderung z.B. durch einen beauftragten Spediteur), ist die Lieferung u.a. nur umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer den sog. Belegnachweis führt. Hierbei kann es sich um einen Versendungsbeleg (insbesondere Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke) oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg (insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers) handeln. Der sonstige handelsübliche Beleg (z.B. Spediteurbescheinigung) soll folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,

  • Namen und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,

  • handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,

  • Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,

  • Empfänger und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,

  • Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,

  • Unterschrift des Ausstellers.

Die Finanzverwaltung hat nun festgestellt, dass die von Spediteuren erstellten Bescheinigungen über die Beförderung von Gegenständen der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet vielfach ungenau ausgefüllt sind. Sie weist daher darauf hin, dass diese Bescheinigungen nur dann als Belegnachweis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen durch den leistenden Unternehmer anerkannt werden können, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.

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