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Anpassung durch das Ministerium: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Neufahrzeugen
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zum innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge herausgegeben und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.
Die Finanzverwaltung hat diese Regelung nun um einen neuen Satz ergänzt. Gemäß dieser Ergänzung sind die §§ 167 und 168 Abgabenordnung (AO) anzuwenden. Diese beiden Paragraphen in der AO regeln das Verfahren bei Abgabe von Steueranmeldungen. Eine Steueranmeldung hat danach grundsätzlich die Wirkung einer Steuerfestsetzung, die kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2024)