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Angaben in einer Kleinbetragsrechnung

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, gelten umsatzsteuerlich Erleichterungen. Diese Rechnungen müssen nur die folgenden Angaben enthalten:

  • vollständigen Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

  • Ausstellungsdatum der Rechnung

  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

  • Entgelt (Nettobetrag) und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie

  • den anzuwendenden Steuersatz (also in der Regel 19 % oder 7 %) oder

  • im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.

Im Gegensatz zu den normalen Rechnungen müssen daher nicht angegeben werden: Name und Anschrift des Kunden, Zeitpunkt der Leistung, Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, Rechnungsnummer. Die Kleinbetragsregelung ist auch anwendbar auf Vorauszahlungen bis 150 €. Unzulässig ist es dagegen, bei einer bereits ausgeführten Lieferung oder Leistung die Rechnung auf mehrere Kleinbetragsrechnungen bis 150 € zu verteilen. Die Betragsgrenze bleibt auch dann 150 €, wenn in einer Rechnung über mehrere Lieferungen oder Leistungen abgerechnet wird. Wenn der Gesamtbetrag die Grenze von 150 € übersteigt, ist eine Kleinbetragsrechnung nicht zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer von sämtlichen Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen Gebrauch macht. Zulässig ist es z.B., den Steuerbetrag gesondert auszuweisen. Soweit von Vereinfachungen abgesehen wird, gelten die allgemeinen Regeln. Wird eine Rechnung z.B. über 100 € auf den Namen eines Arbeitnehmers ausgestellt, ist der Vorsteuerabzug daraus wohl nicht zulässig. Daran ändert nichts, dass man auf den Namen des Kunden hätte ganz verzichten können.

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