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Ukraine-Krise: Eingangsabgaben- und Mehrwertsteuerbefreiung

Die Hilfsbereitschaft für und die Solidarität mit den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, unterstützt auch die EU-Kommission mit steuerlichen Maßnahmen. Sie hat am 01.07.2022 beschlossen, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 24.02.2022 und bis zum 31.12.2022.

Die geltenden EU-Rechtsvorschriften beinhalten Instrumente, die ausnahmsweise für die Unterstützung von Katastrophenopfern eingesetzt werden können. Das Zollrecht der EU ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Waren, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Diese Möglichkeit kann von staatlichen Organisationen und anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Dafür ist ein Beschluss der Kommission erforderlich, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst. Auch das Mehrwertsteuerrecht der EU sieht Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Mehrwertsteuer vor.

Hinweis: Der Beschluss der EU-Kommission ergänzt die im April verabschiedeten neuen Mehrwertsteuervorschriften. Diese ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die einschlägige Steuerbefreiung auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, einschließlich Spenden, zugunsten von Katastrophenopfern auszuweiten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)

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