Aktuelles

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Wenn ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 15.10.2019 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 gelten. Das BMF betont, dass die für das Vereinigte Königreich ausgewiesenen Prozentsätze ungeachtet des beabsichtigten „Brexits“ für das Jahr 2020 fortgelten.

Der Globalbeitrag muss nach dem neuen Schreiben prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)

  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG)

  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht