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Nur ein Scheinbestandteil: Zur Abholzung bestimmter Baumbestand unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimmt sich bei Grundstücksverkäufen regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Hierunter fallen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen erbringt, um das Grundstück zu erwerben.

Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun jedoch entschieden, dass Kaufpreisanteile für einen Baumbestand bei Waldgrundstücken nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen. Geklagt hatte ein forstwirtschaftlicher Betrieb, der im Jahr 2018 mehrere Waldgrundstücke erworben hatte, die bereits aufgeforstet waren (zur späteren Abholzung). Vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 105.000 EUR sollte ein Teilbetrag von 73.500 EUR auf den "Aufwuchs" entfallen. Das Finanzamt ging von einer grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung von 105.000 EUR aus, wogegen der Erwerber klagte.

Die Klage hatte Erfolg, denn der BFH entschied, dass nur der Kaufpreisanteil für den reinen Grund und Boden in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließen darf. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass zwar alle Leistungen des Erwerbers für das "Grundstück" zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören, so dass auch Leistungen für wesentliche Bestandteile des Grundstücks (die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen) wie beispielsweise aufstehende Gehölze einzubeziehen sind.

Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind nach Gerichtsmeinung aber sogenannte Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder vom Grundstück entfernt zu werden. Die angepflanzten Bäume im vorliegenden Fall waren solche Scheinbestandteile, da sie bereits bei Anpflanzung zur Abholzung bestimmt waren.

Hinweis: Zur Einordnung als Scheinbestandteil kommt es bei Gehölzen also auf die Zweckbestimmung bei ihrer Aussaat oder Pflanzung an. Sie müssen von vornherein nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzt werden. Der BFH bejaht diese Voraussetzungen auch bei aufstehenden Weihnachtsbaumkulturen und Verkaufspflanzen von Baumschulen. Unerheblich ist, ob eine lange Wuchsdauer zu erwarten ist oder das Gehölz beim Fällen als lebender Organismus zerstört wird.

Information für: alle
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 01/2023)

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