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Betriebsfeier in zeitlicher Nähe zum Geburtstag kann absetzbar sein

Eine Sozietät aus Freiberuflern lud anlässlich des 5-jährigen Bestehens der Praxis Mandanten, Geschäftsfreunde, Kollegen und Mitarbeiter zu einer Jubiläumsfeier ein. Das Finanzamt wollte die Kosten der Feier nicht als Betriebsausgaben absetzen, da einer der Sozien tags zuvor seinen fünfzigsten Geburtstag gefeiert hatte und die betriebliche Feier daher durch den Geburtstag mitveranlasst sei. Dies schließe den Betriebsausgabenabzug aus. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannte dagegen die Kosten der Feier als Betriebsausgaben an. Aus den gesamten Umständen, u.a. aus dem Teilnehmerkreis, ergebe sich, dass Anlass der Feier das Betriebsjubiläum, nicht der Geburtstag gewesen sei. Im Übrigen hänge es vom Einzelfall ab, ob einer derartigen Feier ein betrieblicher Anlass zugrunde liege.

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